Satzung

Satzung

§1

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg/Havel an der "Hagelbergerstraße 3". Der Verein ist beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer "VR 2767 P" registriert.

(3) Der Verein verwaltet das seit 1924 im Besitz befindliche Pachtland an der Hagelbergerstraße und das hinzukommende Teilstück an der Krakauer Chaussee, welches aufgeteilt in Parzellen, den Mitgliedern als Gartenland abgegeben wurde.

(4) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen,  ökologisch orientierten Nutzung des Bodens für die Pflege und  den Schutz der natürlichen Umwelt uns der Landschaft. 

(5) Der Verein ist selbstlos tätig:                             

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige   Zwecke.

(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anbau von Obst und Gemüse nach den Richtlinien des              Bundeskleingartengesetzes und der Landesgartenordnung



§2 Aufnahme und Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des wieder gegründeten Vereins sind alle zur Zeit der Gründung laut Nutzungsvertrag eingetragenen Parzellenbesitzer und sonstige Personen, die durch die Mitgliederversammlungen aufgenommen worden sind.

(2) Neuaufnahmen sind schriftlich an den Vorstand zu stellen und   erfolgen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit in der     Mitgliederversammlung. Der Antragsteller muss zur Aufnahmeversammlung anwesend sein und das ihm           

ausgehändigte Statut und Gartenordnung anerkannt haben. Das Mindestalter für die Aufnahme in den Verein beträgt 18 Jahre.

(3) Zur Bewirtschaftung einer Parzelle ist die Mitgliedschaft im Verein unbedingt notwendig.



§3 Austritt

(1) Der Austritt steht jedem Mitglied nach eigener Entscheidung frei.

(2) Die Kündigung hat ein 1/4 Jahr vor dem Termin zu erfolgen und sollte normalerweise zum 1.Oktober des laufenden Jahres      erfolgen und dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

(3) Zum Kündigungstermin sind alle bestehenden Verbindlichkeiten mit dem Verein zu regeln.



§4 Eintrittsgelder und Beiträge

(1) Bei Aufnahme in den Verein hat das Mitglied eine Gebühr von   5,00€ sowie einen Anteil für Gemeinschaftseinrichtungen in    Höhe von 15,00€ zu entrichten.

(2) Der jährliche Beitrag pro Parzelle setzt sich wie folgt zusammen:

   a) Mitgliedsbeitrag

   b) Pacht nach Größe der Gartenfläche

   c) Pflichtversicherung

Mitglieder ohne Parzelle haben nur den Beitrag und die Pflichtversicherung zu entrichten.

(3) Der jeweilige Beitrag ist für das Geschäftsjahr im Voraus, spätestens bis 15.11. des Vorjahres zu entrichten.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die denen der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe  Vergütungen begünstigt werden.



§5 Organisation des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 - der Vorstand (die Revisionskommission ist im Vorstand intergiert)

 - die Schiedskommission

- die Mitgliederversammlung



§6 Der Vorstand

(1) der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden und Verantwortlichen für Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen

- dem ersten Schriftführer

- dem Stellvertreter des Schriftführers

- dem ersten Kassierer

- dem Stellvertreter des Kassierers

- den zwei Beisitzern mit Verantwortungsbereich für Arbeitseinsätze und Baukommission

(2) Der Vorsitzende tritt als juristische Person des Vereins nach innen und außen auf und ist somit zur Unterzeichnung aller Schriftstücke zuständig. Er leitet Versammlungen und führt den Schriftwechsel. 

(3) Dem Schriftführer obliegt die Protokollierung bei Versammlungen, Aufbereitungen und Verwahrungen allen Schriftgutes des Vereins.

(4) Der Kassierer ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er zieht die Beiträge, Pachten und sonstige dem Verein zustehenden Beiträge ein. Über Ein- und Ausgaben ist Nachweis zu führen. Bei jeder Versammlung ist den Mitgliedern ein Kassenbericht zu geben und im Bedarfsfall Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Es ist ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen.

(5) Durch die Versammlung sind für die Revisionskomission 2 Mitglieder zu wählen.

(6) Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung gewählt. Die Dauer der Wahlfunktion des Vorstandes wird auf 3 Jahre festgesetzt. Es hat dann eine Neuwahl zu erfolgen. Ausscheidende sind wieder wählbar.

(8) Auf Grund von Besonderheiten sind durch Versammlungsbeschluss sofort Neuwahlen durchführbar.

(9) Den Mitgliedern des Vorstandes wird für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung bereitgestellt.



§7 Schiedskommission

(1) Die Schiedskommission besteht aus 4 Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2) Die Schiedskommission tritt zur Schlichtung von Streitfällen und bei beantragtem Ausschluss eines Mitgliedes nach §12 der Absätze 1, Punkt b) und c) zusammen. An den Sitzungen hat der Vorsitzende des Vereins oder dessen Stellvertreter teilzunehmen. Über die jeweilige Sitzung und deren Ergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen und den Beteiligten auszuhändigen.



§8 Die Versammlung

(1) Mitgliederversammlung findet 1/2 jährlich entsprechend eine Terminplanes im Verein statt.

(2) Vom Vorstand schriftlich binnen 3 Wochen oder mindestens 30% der Mitglieder können außerordentliche Versammlungen einberufen werden.

(3) Jede Versammlung ist beschlussfähig.

(4) Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind 8 Tage vorher beim Vorsitzenden einzureichen.

(7) Die aus der Diskussion entstehenden Anträge können sofort zur Abstimmung gelangen.

(8) Nichtangenommene Anträge können nur mit Unterstützung eines Fünftels der Mitglieder wiedergestellt werden.



§9 Nutzung und Ordnung

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Parzelle sowie die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und den Charakter einer Gartenanlage zu wahren.

(2) Eine Bewirtschaftung oder Nutzung der Parzelle durch Nichtmitglieder bzw. Vermietung der Bungalows als Urlaubsunterkunft ist nicht gestattet.

(3) Zur Gewährleistung der Ordnung in der Gartenanlage sind folgende Punkte, in der Gartenordnung detailliert festgelegt, einzuhalten:

(a) Befahren der Gartenanlage mit Fahrzeugen

(b) Beachtung der Ruhezeiten bei der Durchführung von Baumaßnahmen und Feierlichkeiten

(c) Brandschutz, Abbrennzeiten von Gestrüpp, Astwerk usw. nur mit Genehmigung des Dezernat für Umweltschutz (Stadtverwaltung)

(d) Veränderung von Parzellengrenzen (Zäune oder Hecken)

(4) Für Erhaltung bzw. Erneuerung der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins sind durch die Mitglieder Eigenleistungen zu erbringen.

(5) Die Stundenzahl pro Parzelle wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. 

Bei Nichtleistung ist der durch Beschluss der Versammlung festgelegte Stundensatz zu zahlen. Dieser Beitrag steht dem Verein als finanzielle Forderung zu.



§10 Baumaßnahmen

Alle etwaigen Baumaßnahmen wie Bungalowneubau, Anbauten, Erweiterungen, Schuppen usw. sind bei der Baukommission des Vereins mit den erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Durchführung darf erst nach Bestätigung durch den Vorstand und des Stadtbauamtes erfolgen. Die in der Genehmigung erteilten Auflagen sind einzuhalten. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ist eine Abnahme zu beantragen.



§11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Scheidet ein Mitglied durch Kündigung oder Ausschluss aus, veranlasst der Vorstand die Schätzung der Parzelle.

(2) Die Schätzung wird in Gegenwart des Ausscheidenden und ggf. des durch den Vorstand benannten neuen Pächters entsprechend der Richtlinien durchgeführt.

(3) Beim Ablesen eines Mitgliedes kann der Ehegatte auf Antrag in die Pachtrechte eintreten. Bedingung hierfür ist eine Mitgliedschaft im Verein. Wird von den vorgenannten auf eine Mitgliedschaft verzichtet, erlischt zum 1. Oktober des laufenden Jahres der Nutzungs - vertrag. Vom Vorstand wird die Schätzung und die Vergabe der Parzelle veranlasst.



§12 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied mit Verbindlichkeiten wie Beitrag, Pacht oder sonstigen finanziellen Mitteln gegenüber dem Verein länger als 3Monate im Rückstand bleibt und nach vorheriger Mahnung eine Begleichung bzw. Stundung nicht veranlasst hat.

b) Wenn grobe Verstöße gegen das Statut und der Gartenverordnung festgestellt werden.

c) Bei Unehrlichkeiten, Diebstahl, vorsätzlicher Sachbeschädigung und Störung des Gemeinschaftsfriedens, auch wenn diese von seinen Angehörigen begangen wurden. 

(2) Bei Ausschluss wegen finanzieller Verbindlichkeiten aus dem Verein, steht dem Verein das Recht zu, sich aus dem Erlös der Parzelle schadlos zu halten.

(3) Der Ausschluss mit Gründen zum (1) b) und c) wird von der Schiedskommission verhandelt und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zur Bestätigung unterbreitet. 

Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet den Ausschluss.



§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Urabstimmung beschlossen werden. Dieser Beschluss muss durch 75% der Vereinsmitglieder gefasst sein. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Dachverband (DGS), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§14 Inkrafttreten

(1) Dieses Statut wurde durch Mitgliederversammlung am 26.05.1990 beschlossen und gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht.

(2) Änderungen des Statuts bedürfen der Beschlussfassung und wurden durch die Mitgliederversammlung am 24.04.1999 einstimmig abgestimmt.

(3) Durch Änderungen im Steuerrecht macht sich eine Änderung dieses Statuts erforderlich. Diese heutige Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.04.2014 beschlossen und gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Potsdam. 


Share by: